Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bieten Ihnen einen klaren und transparenten Rahmen für unsere Dienstleistungen und sorgen für eine «iiwandfreie» Zusammenarbeit.

Allgemeines

  • Alle Vereinbarungen und erheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  • Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder anderslautende kundenseitige Konditionen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden


Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferungen/Leistungen, Kleinmengenzuschlag, Wegpauschale

  • Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend.

  • Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht binnen fünf Arbeitstagen nach ihrem Empfang dagegen schriftlich einspricht.

  • Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung umschriebenen Leistungen hinausgehen, werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.

  • Die Wegpauschale bei Reparaturen und Umzugsaufträgen beträgt bis 30 km ab Büro Bischof Bern AG Fr. 60.00. Ab 30 km werden für einen Lieferwagen bis 3.5 t Fr. 2.00/km und für einen Lieferwagen ab 3.5 t Fr. 3.00/km verrechnet.


Lieferung und Montage

  • Lieferung und Montage gemäss Auftragsbestätigung.

  • Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass in seinem Betrieb zumutbare Bedingungen für Lieferung und Montage bestehen, wie z.B. geräumte und frei zugängliche Aufstellungsorte, genügende Beheizung, trockene Räume, gesicherte Zufahrten (auch für Lastwagen), Benutzungsmöglichkeit eines Aufzuges bei einzurichtenden Bauwerken ab zwei Stockwerken (oder Verrechnung des Mehraufwandes), Möglichkeit der Strom- und Beleuchtungsbenützung und Vorhandensein eines versperrbaren Raumes.

  • Montagearbeiten werden, wenn nicht anders vereinbart, mit Fr. 95.00/Std. in Rechnung gestellt.


Übergang von Nutzen und Gefahr

  • Nutzen und Gefahr gehen mit Eintreffen bzw. Montage der Ware am Lieferort auf den Kunden über.

  • Der Transport der Ware durch Dritte oder durch den Kunden erfolgt stets auf Risiko und Gefahr des Kunden.


Annahmeverzug

  • Weigert sich der Kunde, die Ware anzunehmen, ist der Lieferant berechtigt, ihm eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf derselben, hat der Lieferant folgende Wahlmöglichkeiten:

  • a) Hinterlegung auf Kosten und Gefahr des Kunden am Ort, wo sich die Ware befindet, nebst Geltendmachung des

    vereinbarten Kaufpreises und Verspätungsschäden.

  • b) Rücktritt vom Vertrag gegen Geltendmachung einer Konventionalstrafe von mind. 30 % des Kaufpreises, vorbehalten

    bleiben Ersatzansprüche für allfällig weitere Schäden.


Bemusterung und Materialprüfung

  • Die Kosten der Bemusterung und Materialprüfung von Sonderanfertigungen trägt der Kunde. Rücknahme erfolgt nur bei einwandfreiem Zustand der Ware in der Originalpackung.


Preise

  • Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

  • Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Materialpreise ändern.


Zahlungsbedingungen

  • Falls nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto fällig.


Rücktritt vom Vertrag

  • Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden kann nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten erfolgen.

  • Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden ist derselbe zur Bezahlung eines Reuegeldes von 30 % der Auftragssumme verpflichtet.

  • Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Kunde vollumfänglich schadenersatzpflichtig.


Zahlungsverzug

  • Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand, so gerät er nach entsprechender Mahnung in Verzug und schuldet dem Lieferanten ab Fälligkeitsdatum Verzugszinse entsprechend den Konditionen für marktübliche Geschäftskredite.

  • Im Verzugsfalle werden sämtliche Forderungen gegen den Kunden nach entsprechender Notifizierung sofort fällig.

  • Alle infolge Verzuges anfallenden Kosten und Spesen, z.B. eines Inkassos, werden separat in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.


Abnahme der Ware

  • Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

  • Gelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte auf Gewährleistung entgegenzunehmen.

  • Verweigert oder verhindert der Kunde die Abnahme, so haftet er für die dadurch entstehenden Mehrkosten.


Gewährleistung

  • Reklamationen offener Mängel sind dem Lieferanten binnen acht Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.

  • Bei Transport- oder Montageschäden hat der Kunde unverzüglich bei Übernahme der Ware eine verbindliche Schadenfeststellung vom Transporteur oder Monteur zu veranlassen.

  • Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferant die Mängel nach Möglichkeit beheben oder die schadhaften Teile ersetzen.

  • Für versteckte Mängel, die auf Material- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind, richten sich diese Ansprüche nach den Vorschriften des Herstellers. Die Garantie beträgt aber mind. 6 Monate und gilt ab Datum der Lieferung.

  • Weitere Gewährleistungsrechte des Kunden, die über dessen Ansprüche aus Mängelrüge hinausgehen, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

  • Seine Gewährleistung besteht für den natürlichen Verschleiss sowie für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung oder fehlerhafter Montage/Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte hervorgerufen werden.

  • Holz und Leder sind Naturprodukte. Dadurch können Strukturfehler, Farbdifferenzen und sonstige optische Unregelmässigkeiten auftreten. Es kann nicht von einem Qualitätsmangel, sondern es muss von Launen der Natur gesprochen werden.


Haftung

  • Der Lieferant haftet dem Kunden nur für Verschulden aus Grobfahrlässigkeit.


Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages im Eigentum des Lieferanten.

  • Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt am Domizil des Kunden eintragen zu lassen. Er verpflichtet sich, bei einem Domizilwechsel den Lieferanten innert zwei Wochen darüber Mitteilung zu machen.


Gewerbliche Schutzrechte

  • Die dem Kunden überlassenen Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Pläne usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.


Obligationenrecht

  • Soweit diese Allgemeine Geschäftsbedingungen keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechtes.


Gerichtsstand

  • Gerichtsstand ist BERN.

Bern, 1. Januar 2023

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Büro Bischof Bern, Beat Blaser, Andrea McCabe, Danielle Lörwald